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12.05.2003
- Heizölpreise in Berlin
05.05.2003
>mehr bei Grundeigentum
- Preisindizes
Lebenshaltung, Baupreise, Baugenehmigungen etc.05.05.2003
>mehr bei Grundeigentum
- Auch unberechtigter Untermieter hat Anspruch
Nach § 3 Wohngeldgesetz ist nicht nur der Mieter von Wohnraum antragsberechtigt für die Bewilligung von Wohngeld, sondern auch der Untermieter. Ob die Untervermietung vom Vermieter genehmigt wurde, ist nach Auffassung der Gerichte unerheblich.
>mehr bei Grundeigentum
- Baukostenzuschuß
Abwohnvereinbarung als Mietvertrag
Zu den wesentlichen Punkten, über die sich die Parteien eines Mietvertrages einig sein müssen, gehört die Miethöhe. Ein Mietvertrag kann schon dadurch zustandekommen, daß die Mietvertragsparteien einen abwohnbaren Baukostenzuschuß vereinbaren.
>mehr bei Grundeigentum
- Mietvertrag
Mündliche Einigung reicht nicht bei Formularübersendung
Ein Mietvertrag bedarf keiner Form; auch wenn er länger als ein Jahr dauern soll, ist ein mündlicher Mietvertrag nur vorzeitig kündbar, aber nicht etwa unwirksam. Anders ist es, wenn Schriftform vereinbart ist.
>mehr bei Grundeigentum
- Schadenersatz bei Fehlen eines zugesagten Stellplatzes
Vermieter haftbar bei Mängeln am Stellplatz
In Großstädten sind separate Kfz-Stellplätze, entweder in einer Tiefgarage oder auf einem oberirdischen Parkplatz, für Mehrfamilienhäuser mittlerweile schon fast unverzichtbar. Eine immer größer werdende Parkplatznot und zudem hohe Bußgelder der Städte und Gemeinden bei der Verfolgung von Halt- und Parkverstößen machen das Parken auf der Straße häufig unmöglich. Verständlich ist also, daß Eigentumswohnungen mit eigenem Stellplatz weitaus besser zu verkaufen und zu vermieten sind.
>mehr bei Grundeigentum
- Wohnungseigentum
Wirksames Provisionsversprechen für Verwalter
Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage darf den Kauf einer Eigentumswohnung daraus vermitteln und Provision verlangen, wenn der Käufer die Umstände kennt.
>mehr bei Grundeigentum
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06.03.2003
- Augen auf beim Häuserkauf
Wer eine Immobilie erwirbt, sollte die tatsächliche Größe des Gebäudes überprüfen, die Gültigkeit der Mietverträge und die Zahlungskraft der Nutzer
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im Tagesspiegel
- Heizölpreise in Berlin
19.02.2003
>mehr bei Grundeigentum
- Preisindizes
Lebenshaltung, Baupreise, Baugenehmigungen etc.19.02.2003
>mehr bei Grundeigentum
- Haftung eines Grundeigentümers
Schäden am Grundstück des Nachbarn durch Baumwurzeln
Des Nachbars Baumwurzeln muß ein Grundeigentümer im eigenen Erdreich nur so lange dulden, wie durch diese keine konkrete Beeinträchtigung seines Grundstücks eintritt. Grundsätzlich bestehen Beseitigungsansprüche gemäß §§ 1004, 910 BGB wegen eingedrungener Wurzeln dann, wenn ein Anheben oder ein Aufbrechen des Nachbarbodens verursacht wird.
>mehr bei Grundeigentum
- Ein Muß bei Beginn und Ende des Mietverhältnisses
Übergabeprotokolle bei Wohnraummietverhältnissen
Es gibt zwei Arten von Protokollen: Übergabeprotokolle bei Beginn des Mietverhältnisses, um die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich Mängeln und Zählerständen bei Beginn des Mietverhältnisses festzuhalten, und Übergabeprotokolle bzw. Abnahmeprotokolle bei Beendigung des Mietverhältnisses, um den Zustand der Mieträume und die Zählerstände bei Beendigung des Mietverhältnisses festzustellen.
Weiter kommt in Betracht, daß in Übergabeprotokollen zusätzliche Verpflichtungen des Mieters aufgenommen werden.
>mehr bei Grundeigentum
- Bald neue Vorschriften
Wohnflächenberechnung und Betriebskosten
§ 19 Abs. 2 WoFG, mit Wirkung zum 1. Januar 2002 eingeführt durch das Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts (BGB l. I 2001, S. 2376 ff.), ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.
>mehr bei Grundeigentum
- WEG-Verwalter
Fünf-Jahres-Vertrag
Die Laufzeit des Verwaltervertrages darf auch formularmäßig auf fünf Jahre festgelegt werden.
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bei Grundeigentum
- Gewaltschutzgesetz berührt auch Mietverhältnisse
Sicherheit vor gewalttätigen Mitbewohnern
Mit dem zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetz (GewSchG) haben Opfer häuslicher Gewalt künftig zusätzliche Rechte. Das Gesetz schützt aber nicht nur vor Gewalt in einer Partnerschaft, sondern bietet auch Mietern neue Möglichkeiten, sich gegen brutale Nachbarn zu wehren.
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bei Mieterverein Berlin
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