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21.12.2002
- Wohnungsbesichtigungen sind häufig problematisch
Vermieter sollte vernünftige Einigung mit dem Mieter suchen
GE 24/02, Seite 1606 - Aus verschiedensten Gründen kann für einen Vermieter die Besichtigung der Mietwohnung erforderlich werden. Es versteht sich, daß der Vermieter hierfür vorab die Zustimmung des Mieters einholen muß.
>mehr bei Grundeigentum-Verlag
- Bald neue Vorschriften: Wohnflächenberechnung und Betriebskosten
GE 24/02, Seite 1605 - § 19 Abs. 2 WoFG, mit Wirkung zum 1. Januar 2002 eingeführt durch das Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts (BGB l. I 2001, S. 2376 ff.), ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.
>mehr bei Grundeigentum-Verlag
- Heizkostenabrechnung: Verständlichkeit und Erläuterung
13.12.2002 GE 24/02, Seite 1596 - Je größer die Anlage, desto schwieriger die Abrechnung - der Mieter muß aber bis zu den einzelnen gebrauchten Abkürzungen hin zumindest die Möglichkeit haben, alles nachzuvollziehen.
>mehr bei Grundeigentum-Verlag
- Ausbeutung ohne Grenzen?
Renovierungsvereinbarung darf Mieter nicht sittenwidrig belasten.
Wir informieren über ein Urteil des Landgerichts Nürnberg >mehr bei Mieterschutzbund Berlin
- Neues Urteil zur Einordnung einer Wohnung in den Mietspiegel
Ein Urteil des Landgerichts Berlin vom September 2002 >mehr bei Mieterschutzbund Berlin
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06.12.2002
- Preisindizes
Lebenshaltung, Baupreise, Baugenehmigungen etc.
GE 22/02 - 45./46. Kalenderwoche
>mehr bei Grundeigentum-Verlag
- Heizölpreise in Berlin
GE 22/02 - 45./46. Kalenderwoche
>mehr bei Grundeigentum-Verlag
- Kündigungsfristen
Übergangsregelung der Mietrechtsreform
GE 22/02, Seite 1470 - In Berlin ist eine Rechtsprechungslinie sichtbar: Bei Wiederholung der bisherigen (längeren) gesetzlichen Kündigungsfristen in einem Formularmietvertrag gelten diese weiterhin als vereinbart.
>mehr bei Grundeigentum-Verlag
- Betriebskosten
Verteilerschlüssel/Umlagemaßstab
GE 22/02, Seite 1468 - Durch Gewerbenutzung entstehende Betriebskosten sind nur dann auszugliedern, wenn dort unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen. Dazu muß der bestreitende Mieter erst einmal Einsicht in die Unterlagen nehmen.
>mehr bei Grundeigentum-Verlag
- Welche Temperatur ist angemessen?
Raumwärme richtig einstellen
GE 22/02, Seite 1487 - Was der eine als kühl empfindet, ist für den anderen zu warm. Die Raumtemperatur wird oft ganz unterschiedlich empfunden. Wie viel Wärme in jedem Raum angemessen ist, um sich wohl zu fühlen und um Energie zu sparen, dafür gibt der lnitiativkreis Erdgas & Umwelt Empfehlungen.
>mehr bei Grundeigentum-Verlag
- Ummelde-Service
GE 21/02, Seite 1354 - Wer in Berlin seinen Wohnsitz wechselt oder neu in die Hauptstadt zieht, kann sich ab sofort viele Ummelde-Formalitäten ersparen.
>mehr bei Grundeigentum-Verlag
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20.09.2002
- Preisindizes
Lebenshaltung, Baupreise, Baugenehmigungen etc.
GE 18/02 - 36./37.
Kalenderwoche
>mehr bei Grundeigentum-Verlag
- Heizölpreise in
Berlin
GE 18/02 - 36./37.
Kalenderwoche
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- Die Betriebskostenabrechnung
nach "Soll-Vorschüssen"
GE 18/02, Seite 1182 - Insbesondere
bei größeren Wohnungsbaugesellschaften und Verwaltungen ist es ständige
Praxis, daß bei der Abrechnung von Betriebskosten nicht die tatsächlichen,
sog. „Ist-Vorschüsse“, sondern die „Soll-Vorschüsse“ den
entstan-denen Kosten gegenübergestellt werden. >mehr
bei Grundeigentum-Verlag
- Vertragsverlängerung
Ausgeschiedener Gesellschafter haftet weiter
GE 18/02, Seite 1164 - Wer
aus einer Gesellschaft (OHG, KG, GbR) ausscheidet, haftet auch für
danach entstehende Mietschulden. Die Rechtsprechung hat mit der
sogenannten Kündigungstheorie zunächst diese als unbillig empfundene
Rechtsfolge einzuschränken gesucht. Nach der gesetzlichen Regelung in
§ 160 HGB gilt generell die starre Nachhaftungsfrist von fünf
Jahren.
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- Schriftform
Vertragsabschlüsse per Post
problematisch
GE 18/02, Seite 1163 - Wenn
das Gesetz wie etwa bei Verbraucherkreditverträgen Schriftform
vorschreibt, reicht es nicht, wenn eine Urkunde existiert, die zwei
Unterschriften trägt. Ein schriftliches Angebot muß vielmehr
schriftlich angenommen werden und dem Vertragspartner in angemessener
Frist (§ 147 Abs. 2 BGB) zurückgeschickt werden.
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12.09.2002
- Zweckentfremdungsverbot
Seit September 2000 verfassungswidrig
GE 17/02, Seite 1108 - Das
Zweckentfremdungsverbot war rechtmäßig, wie auch das
Bundesverfassungsgericht mehrfach festgestellt hat. Bei einer
dauerhaften nachhaltigen Entspannung auf dem Wohnungsmarkt war
allerdings der Gesetzgeber verpflichtet, eine
Zweckentfremdungsverbot-Verordnung aufzuheben. Tat er das nicht, wie
in Berlin, waren die Gerichte bisher großzügig und meinten, wegen
des Ermessensspielraumes des Gesetzgebers müsse ein Untätigbleiben
grundsätzlich respektiert werden, wenn nicht ein Verfassungsverstoß
eindeutig sei. Einen solchen eindeutigen Verfassungsverstoß hat jetzt
das OVG Berlin - wie bereits ausführlich berichtet - bejaht. Jetzt
liegen die insgesamt fünf fast wortgleichen Entscheidungen vor. Eine
davon veröffentlichen wir in dieser Ausgabe.
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28.08.2002
- Staffelmiete
Keine Anpassung bei sinkendem
Mietenniveau
GE 16/02, Seite 1034 - Nach
Treu und Glauben oder seit dem 1. Januar 2002 nach § 313 BGB kann
ausnahmsweise eine Vertragsanpassung bei schwerwiegenden Veränderungen
der Vertragsgrundlagen verlangt werden. Das scheidet aber aus, wenn
ein bestimmtes Risiko von einer Vertragspartei übernommen worden ist.
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01.08.2002
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Beurkundungsrecht
Der Notar als Verbraucherschützer - die Amtspflichten gemäß §17 Abs.2a Satz2 BeurkG
Unter dem ebenso umständlichen wie irreführenden Titel "Gesetz
zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den
Oberlandesgerichten" hat der Gesetzgeber mit einer Ergänzung zu
§17 Abs.2a BeurkG die Notare als Verbraucherschützer in die Pflicht
genommen. Mit dieser am 1.8.2002 in Kraft getretenen Änderung
werden sowohl Vertragsabschlüsse durch "geschäftsmäßige
Vertreter" erschwert, als auch die Voraussetzungen dafür
verbessert, daß ein Verbraucher sich angemessen auf
Beurkundungstermine vorbereiten kann, insbesondere durch Einführung
einer Wartefrist von 2 Wochen zwischen Aushändigung des Entwurfs
eines Immobilienvertrags und dessen Beurkundung. Die unpräzisen
Gesetzesformulierungen erschweren allerdings die praktische Umsetzung
in der täglichen notariellen Praxis und machen eine intensivere
Auseinandersetzung mit den Bestimmungen notwendig. mehr
bei NotBZ - Leitaufsatz
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